Nutzungsordnung

Bei der Benutzung von Dorfscheune und Dorfplatz schließen die Sankt. Antonius Schützengilde Zyfflich e.V. (SASZ) und der Veranstalter / Mieter (M) einen Mietvertrag. Die nachfolgend aufgeführten Bedingungen sind Bestandteil des Mietvertrages.

  1. Grundsätzliches

    1. In der Dorfscheune und auf dem Dorfplatz dürfen nur solche Veranstaltungen durchgeführt werden, die der Satzung der SASZ entsprechen. Veranstaltungen die dieser Satzung widersprechen oder bei denen zu erwarten ist, dass sie zu Ausschreitungen oder Beschädigungen führen, werden nicht zugelassen. Sollte die SASZ nach Vertragsabschluss zu neuen Erkenntnissen über die beantragte Veranstaltung kommen, so kann sie den Mietvertrag kurzfristig kündigen.
    2. Für Veranstaltungen, die später als 14 Tage vor dem vertraglich festgesetzten Termin vom M abgesagt oder verlegt werden, ist 1/3 der Gesamtmiete zu zahlen.
    3. Hausmeister und Verwalter oder von Ihnen beauftrage Personen haben uneingeschränktes Hausrecht. Sie sind berechtigt nach Ablauf der genehmigten Veranstaltungsdauer deren Ende zu gebieten, bzw. Veranstaltungen abzubrechen, die dieser Benutzungsordnung zuwiderlaufen.
    4. Technische Einrichtungen dürfen nur vom Hausmeister oder einer von ihm beauftragten Person bedient werden.
    5. Veränderungen und Einbauten, das Anbringen von Nägeln, Schrauben, Haken usw. in oder an vorhandenen Einrichtungen und Bauteilen von Dorfscheune und -platz bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Hausmeisters und gehen zu Lasten des M. Dieser trägt auch die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.
    6. Der M verpflichtet sich, die in der Dorfscheune benutzten Räume und Einrichtungen einschließlich der Sanitäranlagen unmittelbar nach der Veranstaltung besenrein herzurichten und dem Hausmeister in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben. Hierzu zählt auch der Dorf- und Parkplatz. Arbeiten im Außenbereich sind nur in der Zeit von 8.00 bis 22.00 Uhr erlaubt.
  2. Ordnungsbehördliche Vorschriften

    1. Die Dorfscheune ist für max. 200 Personen zugelassen. Der im Eingangsbereich aushängende Bestuhlungsplan ist einzuhalten. Fluchtwege sind freizuhalten und vom M vor Beginn der Veranstaltung zu überprüfen.
    2. Bau-, feuerpolizeiliche und sicherheitstechnische Vorschriften sind vom M unbedingt einzuhalten.
    3. Bei öffentlichen Veranstaltungen mit umfangreichen Einbauten und Dekorationen ist eine Feuersicherheitswache erforderlich. Diese ist rechtzeitig vom M beim Ordnungsamt der Gemeinde Kranenburg zu beantragen. Die Kosten trägt der M. Anordnungen der Feuerwache ist Folge zu leisten. Es dürfen nur schwer entflammbare Einbauten und Dekorationen eingebracht werden.
    4. Musik jeder Art ist gestattet.
      Lärmobergrenzen: innen 85 dB, außen 6-22 Uhr 60 dB, außen 22-6 Uhr: 45 dB.
      Messpunkt: 1m vor dem Fenster eines evtl. Klägers.
    5. Die Sperrstundenverordnung der Gemeinde Kranenburg ist einzuhalten. Sperrzeitverkürzungen sind vom M zu beantragen.
    6. Soll eine Bewirtung durchgeführt werden, so ist hierfür ggf. eine Genehmigung beim Ordnungsamt der Gemeinde erforderlich.
    7. Andere ordnungsbehördliche Vorschriften wie z.B. vergnügungssteuerrechtliche Bestimmungen sind zu beachten.
    8. Alle für die Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen sind vom M zu beantragen; Kosten und Gebühren gehen zu seinen Lasten. Bei Zuwiderhandlungen ist der M für die Folgen verantwortlich.
  3. Haftung

    1. Der M. haftet für Schäden und Verluste die an Räumen, Bauteilen, Einrichtungen und Ausstellungsstücken der Dorfscheune einschl. der Außenanlagen sowie am Eigentum Dritter verursacht werden, auch wenn er nicht selbst Verursacher war. Seine Gäste hat der M hierüber zu unterrichten. Für vom M. und seinen Gästen eingebrachte Gegenstände übernimmt die SASZ keine Haftung. Der M ist schadensmeldepflichtig. Schäden die zunächst nicht erkennbar waren, später sichtbar wurden und auf den M zurückzuführen sind, hat dieser zu tragen.
    2. Für von der SASZ dem M überlassene Schlüssel der Dorfscheune sowie der Remise ist er voll verantwortlich. Etwaige Verluste oder Beschädigungen der Schlüssel oder der Schlösser gehen zu Lasten des M. Einbruchschäden als Folge von Verlust oder Beschädigung der Schließanlage werden dem M angelastet.
    3. Der M verpflichtet sich, die SASZ von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die von Dritten aus Anlass der Veranstaltung geltend gemacht werden. Dasselbe gilt auch, wenn eine Veranstaltung aus Gründen, die die SASZ nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist oder abgebrochen werden musste. Für Unfälle und Verluste des M und seiner Gäste haftet die SASZ nicht.