Bei der Benutzung von Dorfscheune und Dorfplatz schließen die Sankt. Antonius Schützengilde Zyfflich e.V.
(SASZ) und der Veranstalter / Mieter (M) einen Mietvertrag. Die nachfolgend aufgeführten Bedingungen sind
Bestandteil des Mietvertrages.
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Grundsätzliches
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In der Dorfscheune und auf dem Dorfplatz dürfen nur solche Veranstaltungen durchgeführt werden,
die der Satzung der SASZ entsprechen. Veranstaltungen die dieser Satzung widersprechen oder bei
denen zu erwarten ist, dass sie zu Ausschreitungen oder Beschädigungen führen, werden nicht
zugelassen. Sollte die SASZ nach Vertragsabschluss zu neuen Erkenntnissen über die beantragte
Veranstaltung kommen, so kann sie den Mietvertrag kurzfristig kündigen.
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Für Veranstaltungen, die später als 14 Tage vor dem vertraglich festgesetzten Termin vom M
abgesagt oder verlegt werden, ist 1/3 der Gesamtmiete zu zahlen.
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Hausmeister und Verwalter oder von Ihnen beauftrage Personen haben uneingeschränktes Hausrecht.
Sie sind berechtigt nach Ablauf der genehmigten Veranstaltungsdauer deren Ende zu gebieten,
bzw. Veranstaltungen abzubrechen, die dieser Benutzungsordnung zuwiderlaufen.
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Technische Einrichtungen dürfen nur vom Hausmeister oder einer von ihm beauftragten Person
bedient werden.
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Veränderungen und Einbauten, das Anbringen von Nägeln, Schrauben, Haken usw. in oder an
vorhandenen Einrichtungen und Bauteilen von Dorfscheune und -platz bedürfen der vorherigen
Erlaubnis des Hausmeisters und gehen zu Lasten des M. Dieser trägt auch die Kosten für die
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.
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Der M verpflichtet sich, die in der Dorfscheune benutzten Räume und Einrichtungen einschließlich
der Sanitäranlagen unmittelbar nach der Veranstaltung besenrein herzurichten und dem Hausmeister
in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben. Hierzu zählt auch der Dorf- und Parkplatz. Arbeiten im
Außenbereich sind nur in der Zeit von 8.00 bis 22.00 Uhr erlaubt.
Ordnungsbehördliche Vorschriften
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Die Dorfscheune ist für max. 200 Personen zugelassen. Der im Eingangsbereich aushängende
Bestuhlungsplan ist einzuhalten. Fluchtwege sind freizuhalten und vom M vor Beginn der
Veranstaltung zu überprüfen.
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Bau-, feuerpolizeiliche und sicherheitstechnische Vorschriften sind vom M unbedingt einzuhalten.
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Bei öffentlichen Veranstaltungen mit umfangreichen Einbauten und Dekorationen ist eine
Feuersicherheitswache erforderlich. Diese ist rechtzeitig vom M beim Ordnungsamt der Gemeinde
Kranenburg zu beantragen. Die Kosten trägt der M. Anordnungen der Feuerwache ist Folge zu
leisten. Es dürfen nur schwer entflammbare Einbauten und Dekorationen eingebracht werden.
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Musik jeder Art ist gestattet.
Lärmobergrenzen: innen 85 dB, außen 6-22 Uhr 60 dB, außen 22-6 Uhr: 45 dB.
Messpunkt: 1m vor dem Fenster eines evtl. Klägers.
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Die Sperrstundenverordnung der Gemeinde Kranenburg ist einzuhalten. Sperrzeitverkürzungen sind
vom M zu beantragen.
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Soll eine Bewirtung durchgeführt werden, so ist hierfür ggf. eine Genehmigung beim Ordnungsamt
der Gemeinde erforderlich.
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Andere ordnungsbehördliche Vorschriften wie z.B. vergnügungssteuerrechtliche Bestimmungen sind
zu beachten.
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Alle für die Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen sind vom M zu beantragen; Kosten und
Gebühren gehen zu seinen Lasten. Bei Zuwiderhandlungen ist der M für die Folgen verantwortlich.
Haftung
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Der M. haftet für Schäden und Verluste die an Räumen, Bauteilen, Einrichtungen und
Ausstellungsstücken der Dorfscheune einschl. der Außenanlagen sowie am Eigentum Dritter
verursacht werden, auch wenn er nicht selbst Verursacher war. Seine Gäste hat der M hierüber zu
unterrichten. Für vom M. und seinen Gästen eingebrachte Gegenstände übernimmt die SASZ keine
Haftung. Der M ist schadensmeldepflichtig. Schäden die zunächst nicht erkennbar waren, später
sichtbar wurden und auf den M zurückzuführen sind, hat dieser zu tragen.
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Für von der SASZ dem M überlassene Schlüssel der Dorfscheune sowie der Remise ist er voll
verantwortlich. Etwaige Verluste oder Beschädigungen der Schlüssel oder der Schlösser gehen zu
Lasten des M. Einbruchschäden als Folge von Verlust oder Beschädigung der Schließanlage werden
dem M angelastet.
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Der M verpflichtet sich, die SASZ von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die von
Dritten aus Anlass der Veranstaltung geltend gemacht werden. Dasselbe gilt auch, wenn eine
Veranstaltung aus Gründen, die die SASZ nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist oder
abgebrochen werden musste. Für Unfälle und Verluste des M und seiner Gäste haftet die SASZ
nicht.